Der Briefverkehr zwischen Gefangenen und ihren Angehörigen und Bekannten ist grundsätzlich nicht beschränkt.
In der Regel wird dieser allerdings stichprobenweise überwacht. Bei Bedarf kann im Einzelfall auch eine umfassende inhaltliche Kontrolle angeordnet werden. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 JVollzGB III darf der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern nicht überwacht werden. In § 24 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III sind noch weitere Personen und Institutionen aufgeführt, die von einer Überwachung des Schriftwechsels mit Gefangenen ausgenommen sind.
Die Portokosten hierfür hat der Gefangene selber zu tragen.
Telefaxnachrichten werden nicht weitergegeben.