Suchfunktion
Briefe
Schriftverkehr ist unbegrenzt möglich. Die Portokosten hierfür hat der Gefangene
selber zu tragen.
Der Inhalt der Briefe und Karten wird grundsätzlich nur stichprobenweise kontrolliert. Bei Bedarf kann im Einzelfall auch eine
umfassende inhaltliche Kontrolle angeordnet werden. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 JVollzGB III darf der Schriftwechsel der Gefangenen mit
ihren Verteidigern nicht überwacht werden. In § 24 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III sind noch weitere Personen und Institutionen
aufgeführt, die von einer Überwachung des Schriftwechsels mit Gefangenen ausgenommen sind.