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Zuständigkeit
Grundlage der Zuständigkeit der JVA Heilbronn ist der Vollstreckungsplan des Landes Baden-Württemberg (§ 20 JVollzGB I), der für jeden Beschuldigten bzw. Verurteilten die jeweils örtlich und sachlich zuständige Vollzugseinrichtung des Landes festlegt.
Die Zuständigkeit der JVA Heilbronn finden Sie hier:Zuständigkeit
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