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Pakete mit Nahrungs-oder Genussmitteln sind, gem. § 28 Abs.1 JVollzGB III, ausgeschlossen.
Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt.

Pakete mit Nahrungs-oder Genussmitteln sind, gem. § 28 Abs.1 JVollzGB III, ausgeschlossen.
Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt.